Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 2022

§ 20 Fehlerberichtigung

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.

(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.

§ 19 § 21