Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 2022§ 20 Fehlerberichtigung
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.
(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.